Im Februar 2023 stieß das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf Ablehnung durch den Bundesrat. Nun haben Bund und Länder doch noch einen Kompromiss gefunden, der vom Bundestag am 11. Mai gebilligt wurde.
Zuvor hatte der Vermittlungsausschuss einige Änderungen vorgenommen, insbesondere wurde auf die Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Außerdem wurde die maximale Höhe der Bußgelder, die bei Verstößen gegen das Gesetz drohen, von 100.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert.
Für die Praxis ist das Hinweisgeberschutzgesetz von großer Bedeutung. Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen.
Es wird erwartet, dass das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung, voraussichtlich Mitte Juni 2023, in Kraft treten wird. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden bekommen eine “Schonfrist” bis zum 17. Dezember 2023, um die Bestimmungen umzusetzen.
Da die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes komplex ist, sollten entsprechende Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden. Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden müssen schon jetzt unverzüglich handeln, da das Gesetz für sie unmittelbar nach Inkrafttreten gelten wird.
Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Whistleblower*innen umfassenden Schutz zu bieten. Dazu sieht das Gesetz in seiner jetzigen Form eine Reihe von Maßnahmen vor, wie z.B. sichere interne Hinweisgebersysteme in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden, die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben, und eine weitgehende Beweislastumkehr zum Schutz der Whistleblower*innen vor Repressalien.
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| Dr. Frank Plaßmeyer |
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