Gilt das Fachkräftegebot nach § 45 SGB VIII eigentlich noch?
🗓️ 01.01.2030 00:00 Uhr
⏱️ 90 Minuten
📌 FoBi-ID: Web-2023-0196-A
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Hätten Sie es gewusst? Ein Fachkräftegebot für freie Träger existiert gar nicht! In einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg wurden sehr weitgehende Rechtsgrundsätze aufgestellt. So sei eine „fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger von § 45 SGB VIII grundsätzlich nicht vorgeschrieben“.
Mit § 72 SGB VIII wird ein Fachkräftegebot statuiert. Danach müssen sich die Mitarbeitenden persönlich und fachlich eignen und insbesondere über eine fachliche Qualifikation in Form eines entsprechenden Ausbildungs- bzw. Studienabschlusses verfügen. Diesbezüglich existiert in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche Verwaltungspraxis. Immer wieder werden Mitarbeitende, die aus Sicht der Leistungserbringer für eine stationäre Leistungserbringung für Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII und SGB IX geeignet sind, von den Betriebserlaubnisbehörden als nicht geeignet eingestuft. So ist es beispielsweise in vielen Bundesländern bis heute nicht möglich, Heilerziehungspfleger*innen in teilstationären und stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe einzusetzen. Selbst gegen den Einsatz von Psychologen*innen im Gruppendienst bestehen in einigen Bundesländern Bedenken, da diese nicht auf sog. Fachkräftelisten geführt werden. Und das in Zeiten des Fachkräftemangels…
Bereits im Jahre 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dieses Fachkräftegebot im Betriebserlaubnisverfahren nicht zwingend anzuwenden ist und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Bundesländer rechtswidrig sein kann. Diese Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg nun fortentwickelt und sehr weitgehende Rechtsgrundsätze aufgestellt. So sei eine „fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger von § 45 SGB VIII grundsätzlich nicht vorgeschrieben“.
In unserem Webinar werden wir die aktuelle Entscheidung des OVG rechtlich und fachlich bewerten, einordnen und klare Hinweise geben, welche Auswirkungen der Beschluss auf laufende und zukünftige Betriebserlaubnisverfahren haben kann.
Darüber hinaus erhalten Sie Tipps und Hinweise, wie Sie die aktuelle Entscheidung im Rahmen von Antragsverfahren einsetzen können. Dabei geht es insbesondere um die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Verhandlung mit Betriebserlaubnisbehörden und die Rechtsdurchsetzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Teilnehmende eines IJOS Webinars besuchen eine Online-Schulung – bequem und zeitsparend direkt vom eigenen Schreibtisch aus. In unserem virtuellen Seminarraum sehen Sie den Bildschirm der Referierenden und verfolgen die Präsentation in Echtzeit. Zur Teilnahme an einem IJOS Webinar benötigen Sie lediglich eine stabile Internetverbindung. Unser Webinarsystem erlaubt zudem die Unterstützung von Mobilgeräten. Somit können Sie problemlos auch per iPhone, iPad oder Android-Geräten an unserem Webinar teilnehmen.
Das Webinar dauert ca. 90 Minuten, wobei im letzten Teil individuelle Fragen der Teilnehmenden beantwortet werden. Das Webinar beginnt immer zur vollen nächsten Stunde. Darüber hinaus stehen weitere Termine zur Auswahl zur Verfügung. Ihren Wunschtermin können Sie nach Anmeldung frei wählen.
Das Webinar richtet sich an pädagogische Leitungen, sozialwirtschaftliche Unternehmer*innen, Mitarbeitende in Jugendämtern und an Existenzgründer*innen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
Ihren persönlichen Zugangscode zum Webinar finden Sie direkt auf Ihrer Rechnung.
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Hätten Sie es gewusst? Ein Fachkräftegebot für freie Träger existiert gar nicht! In einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg wurden sehr weitgehende Rechtsgrundsätze aufgestellt. So sei eine „fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger von § 45 SGB VIII grundsätzlich nicht vorgeschrieben“.
Mit § 72 SGB VIII wird ein Fachkräftegebot statuiert. Danach müssen sich die Mitarbeitenden persönlich und fachlich eignen und insbesondere über eine fachliche Qualifikation in Form eines entsprechenden Ausbildungs- bzw. Studienabschlusses verfügen. Diesbezüglich existiert in den einzelnen Bundesländern eine unterschiedliche Verwaltungspraxis. Immer wieder werden Mitarbeitende, die aus Sicht der Leistungserbringer für eine stationäre Leistungserbringung für Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII und SGB IX geeignet sind, von den Betriebserlaubnisbehörden als nicht geeignet eingestuft. So ist es beispielsweise in vielen Bundesländern bis heute nicht möglich, Heilerziehungspfleger*innen in teilstationären und stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe einzusetzen. Selbst gegen den Einsatz von Psychologen*innen im Gruppendienst bestehen in einigen Bundesländern Bedenken, da diese nicht auf sog. Fachkräftelisten geführt werden. Und das in Zeiten des Fachkräftemangels…
Bereits im Jahre 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dieses Fachkräftegebot im Betriebserlaubnisverfahren nicht zwingend anzuwenden ist und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Bundesländer rechtswidrig sein kann. Diese Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg nun fortentwickelt und sehr weitgehende Rechtsgrundsätze aufgestellt. So sei eine „fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger von § 45 SGB VIII grundsätzlich nicht vorgeschrieben“.
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