Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Geldleistungen

… für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, für die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, für Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Mit Schreiben vom 21.04.2011 teilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu den oben aufgeführten Bereichen mit, wie vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ab sofort steuerlich behandelt werden sollen.

So wie ich das Schreiben bislang verstanden habe, wird es zukünftig große Probleme insbesondere im Bereich der Erziehungsstellen (SPLG) nach § 34 SGB VIII geben, da nun offensichtlich auch Sachkostenpauschalen (Lebensmittel, Betreuungsbedarf, Wirtschaftsbedarf, etc.) als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen und somit einkommensteuerpflichtig sind. Das bedeutet dann, dass die sog. „Fachfamilie“ diese Einnahmen zu versteuern hat.

Hier ein Auszug aus dem Schreiben: „Einnahmen einer Fachfamilie gemäß § 34 SGB VIII für die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.“

Wir lassen diesen Sachverhalt gerade von einem Steuerrechtler prüfen und werden schnellstmöglich über das Ergebnis an dieser Stelle informieren.

Das Original-Schreiben finden Sie hier.

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