Schiedsstelle in NRW erkennt Anspruch auf Gewinn an

Schiedsstellenspruch zum Unternehmergewinn in NRW. Die Schiedsstelle Jugendhilfe in Westfalen-Lippe (NRW) kam im September 2018 zu folgendem Entschluss (hier in Auszügen dargestellt):

„Die Schiedsstelle hält eine Auslastungsquote von 95 % für wirtschaftlich angemessen. Da es sich um eine kleine Einrichtung handelt, muss das hier besonders bestehende wirtschaftliche Risiko einer fehlenden kontinuierlichen Belegung vernünftig in die Kalkulation einbezogen werden. Zugleich bietet die Festlegung einer geringeren Auslastungsquote auch die Möglichkeit eine Gewinnmarge zu kalkulieren. Daher ist bei der Vereinbarung des Entgeltes die Zugrundelegung einer Auslastungsquote von 95 % wirtschaftlich vertretbar. Allerdings ist dann daneben die Geltendmachung eines Gewinnzuschlags von 4 % in der weiteren Kalkulation nicht angemessen.“

D.h., dass Einrichtungen grundsätzlich einen Unternehmergewinn einkalkulieren dürfen. Die Schiedsstelle hat sich in diesem Fall dafür ausgesprochen, den Gewinn im Rahmen der Auslastung zu berücksichtigen. D.h. die Schiedsstelle sieht sowohl die prospektive Auslastungsprognose als auch den Gewinnaufschlag im Rahmen der Auslastungsquote als entgeltrelevant an.

In unserem täglich stattfindenden Webinar zum Thema „Einpreisung von Gewinnmargen“ (hier ein Link zur Veranstaltung) behandeln wir das Thema sehr umfangreich und geben Hinweise zur Kalkulation.

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