Der PFAD-Bundesverband teilte mit, dass das Berliner Verwaltungsgericht ein Berliner Bezirksamt (Jugendamt), verpflichtet hat, weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu gewähren. Für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige genügt es, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichtes lag ein begründeter Einzelfall in Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor. Die Jugendhilfe war daher über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes steht hier zum Download zur Verfügung.
Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus

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