GEZ und Jugendhilfe

Ein Dauerbrenner trotz eindeutiger und klarer Regelungen…

Für Rundfunkempfangsgeräte in besonderen gemeinnützigen Betrieben und Einrichtungen ist eine Befreiung u.a. möglich, wenn Einrichtungen zur folgenden Kategorie (Befreiungsvoraussetzung) zählen:

  • Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

Voraussetzung für eine GEZ-Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden (also den betreuten Personen zur Verfügung stehen).

Viele Jugendhilfeeinrichtungen können somit einen GEZ-Befreiungsantrag stellen. In jedem Fall ist aber ein Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII im Rahmen der Beantragung vorzulegen.

Ausführliche Infos finden Sie auf der Website der GEZ. Das Antragsformular, Erläuterungen zum Ausfüllen und eventuell notwendige Anlagen findet man hier.

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