Schlappe für die Stadt Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg untersagt die Pauschalfinanzierung von rechtsanspruchsgebundenen Einzelfallhilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem soeben veröffentlichten Urteil Urteil (VG Hamburg, Urteil vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12) das von der Stadt Hamburg seit mehreren Jahren praktizierte Zuwendungsfinanzierungsmodell einer sozialraumorientierten Steuerung von ambulanten Hilfen in der Jugendhilfe untersagt.

Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Zulässigkeit der sozialraumorientierten Steuerung in Hamburg aber auch überregional. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bekräftigt, dass es rechtswidrig ist, Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, über Zuwendungen direkt pauschal zu finanzieren, weil Jugendhilfeleistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht, nach der gesetzlichen Konstruktion des SGB VIII zwingend über das sogenannte rechtliche Dreiecksverhältnis zu finanzieren seien. Hier gelte das System der Entgeltfinanzierung. Einerseits folgt das Urteil damit der ständigen Rechtsprechung zur sozialraumorientierten Steuerung in der Jugendhilfe. Andererseits enthält das Urteil aber auch bedeutsame neue Aspekte. Hierzu gehört vor allem, dass klar formuliert wird, dass das von der Stadt Hamburg verfolgte sozialraumorientierte Steuerungsmodell dazu führe, dass Rechtsansprüche von Hilfesuchenden verkürzt würden. Hervorzuheben ist auch, dass das Urteil sehr akribisch die rechtsanspruchsgebundenen Leistungen von denjenigen der allgemeinen Förderung, also von präventiven Angeboten abgrenzt.

Das Urteil macht erneut deutlich, dass sich Einrichtungsträger erfolgreich gegen sozialraumorientierte Steuerungsmodelle durchsetzen können, die sie vom Zugang zu bestimmten „Jugendhilfemärkten“ ausschließen. Das Verfahren wurde von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach geführt. Interessenten, die nähere Informationen benötigen, können sich an Herrn Prof. Dr. Florian Gerlach, kanzlei@florian-gerlach.net wenden.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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