Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewährt Urlaubsansprüche (auch für Scheinselbstständige) ohne zeitliches Limit!
Aus der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 29.11.2017 (C-214/16-KING) folgen erhebliche Risiken für alle Einrichtungen, die Arbeitnehmer beschäftigten, denen aus praktischen Gründen kein bezahlter Jahresurlaub gewährt werden kann oder für die freie Mitarbeiter tätig sind, deren Status arbeitsrechtlich nicht abgesichert ist.
Anders als bei der jahrelangen Nichtgewährung von Urlaub bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeitenden (hier: Deckelungsgrenze 15 Monate), geht der EuGH davon aus, dass solchen Mitarbeitenden unbegrenzt für die zurückliegenden Zeiten Urlaubsansprüche zu gewähren und zu erfüllen sind.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um Urlaubsabgeltung und Urlaubsvergütung für insgesamt 13 Jahre!
Der EuGH verpflichtet Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Urlaubsanspruch zu gewährleisten – andernfalls verfällt der Urlaub zum Jahresende nicht!
In einem weiteren Verfahren des EuGH zeichnet sich ab, dass die Verpflichtungen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Urlaubsnahme zu gewähren, weiter verschärft werden. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr keinen Urlaub genommen hat, soll dann nicht mehr automatisch folgen, dass der Urlaub verfällt.
Der Arbeitgeber kann sich nur vor Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüchen bewahren, wenn er nachweisen kann, dass er geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Ausübung des bezahlten Jahresurlaubs des betreffenden Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Ebenso ist nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich über den Verfall seines Urlaubsanspruchs informiert wurde, falls dieser nicht genommen wurde. So jedenfalls sieht es der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag vom 29.05.2018 zu dem Verfahren C-619/18.
Es gilt also zu klären, welche Sorgfaltspflichten der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung zu erfüllen hat und wie er seinen diesbezüglichen Informationspflichten nachkommen kann, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
In unserem Seminar geht es – neben einer umfassenden Risikoeinschätzung – insbesondere um Möglichkeiten, durch vertragliche Gestaltung, arbeitsrechtliche Statusfeststellung und andere Maßnahmen, die entstehenden Risiken einzuhegen. Dazu ist es beispielsweise nötig, Verträge so zu gestalten, dass zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem sogenannten Mehrurlaub unterschieden wird. Ebenso unerlässlich ist eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklausel. Eine solche Klausel ist – gerade angesichts der Gesetzgebung zum Mindestlohn -, soweit vorhanden, unbedingt anzupassen!
Der Referent wird sich Zeit nehmen, um auf Ihre individuellen Fragestellungen einzugehen. Gerne können Sie uns auch im Vorfeld schriftlich Ihre Fragen mitteilen. Diese werden dann im Seminarverlauf behandelt und beantwortet.