Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird für alle Arbeitgeber zum 31. Dezember 2022 verbindlich. Die eAU soll die Datenweitergabe im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten verbessern und digital gestalten. Um dies zu erreichen, stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die Daten elektronisch auf Abruf zur Verfügung. Was heißt das für den Datenschutz, wo sind Anpassungen nötig?
Auch Träger und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind jetzt gefordert, ihre betrieblichen Prozesse spätestens zum 01.01.2023 zu hinterfragen und anzupassen, um den Veränderungen durch die eAU adäquat zu begegnen. Neben den Veränderungen im organisatorischen Bereich sollten Unternehmen auf keinen Fall versäumen, die datenschutzrechtlich relevanten Anpassungen vorzunehmen, z.B. im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten.
Folgende Inhalte werden vom Referenten dargestellt und diskutiert (Auszug):
- Die neue Ablaufstruktur für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der eAU gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 125 Abs. 5 SGB IV
- Technische Struktur für die Übermittlung
- Notwendige Veränderungen in Unternehmen
- Veränderungen für gesetzlich versicherte Beschäftigte
- Was ist datenschutzrechtlich bezogen auf die eAU zu beachten?
- Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung (eAU)
- Praxistipps
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| Dr. Frank Plaßmeyer |
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