Wann müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Fragen zur Verpflichtung von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, sind bei uns noch immer ein Dauerbrenner. Dabei ist es ganz einfach: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen (!) einen Datenschutzbeauftragten benennen und diesen auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, da sie regelmäßig eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vornehmen. Die Größe der Einrichtung oder des Dienstes spielt in diesem Fall keine Rolle.

Nach Art. 37 Abs. 7 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten zwingend der zuständigen Aufsichtsbehörde in Ihrem Bundesland melden. In den meisten Fällen können Sie eine Online-Anmeldung durchführen. Nachfolgend finden Sie eine Link-Auflistung aller Aufsichtsbehörden zur Anmeldung des Datenschutzbeauftragten:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Kirchliche Träger melden Ihren Datenschutzbeauftragten grundsätzlich bei den kirchlichen Aufsichtsbehörden.

Sollten Sie noch keinen Datenschutzbeauftragten bestellt und gemeldet haben, drohen hohe Bußgeldzahlungen. Gerne können Sie auch uns beauftragen. Gegen eine monatliche Bestellungsgebühr in Höhe von 149 € zzgl. MwSt. übernimmt ein TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter aus unserem Team für Ihr Unternehmen das Amt des Datenschutzbeauftragten. 

Unser „Rundum-sorglos-Paket“ (inklusive individueller Datenschutzdokumentation, Software, Löschkonzept sowie weiteren wichtigen DSGVO-konformen Vordrucken und Formularen) wird Ihnen gefallen.

Sie schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe. Wir kennen uns nicht nur mit dem allgemeinen Datenschutz bestens aus, sondern sind auch als langjährige Experten in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe die richtigen Ansprechpartner*innen im Bereich Sozialdatenschutz.

Wichtig: Die Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten sind entgeltrelevant und müssen im Rahmen der zu vereinbarenden Entgeltsätze vom Öffentlichen Träger refinanziert werden.

Weitere Infos zum Thema Datenschutz und zu Unterstützungsinstrumenten finden Sie hier.

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